Ehegattenunterhalt – Kanzlei

Ehegattenunterhalt – Nach einer Scheidung, vor dem zuständigen Familiengericht, der Ehe ist jeder Ehepartner angehalten für sich selbst zu sorgen.
Nach der rechtskräftigen Scheidung  kann ein Unterhaltsanspruch gemäß BGB bestehen.
Somit steht dem Ehepartner oder der Ehepartnerin nach der Scheidung ggf. Unterhalt zu, um für Ihre Zukunft Planungssicherheit zu haben – nach der Ehe – kann vermutlich Rechtsanwältin Stieg sie beraten.

Das Eigenverantwortungsprinzip wurde vom Gesetzgeber weiter ausformuliert.

Unterhaltsansprüche des Ehepartners können befristet und in der Höhe begrenzt werden.

Im Gesetz BGB – Teil 7 – Scheidung der Ehe (§§ 1564 – 1587) nachzulesen unter:

  • § 1570 BGB – Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
  • § 1571 BGB – Unterhalt wegen Alters
  • §1572 BGB – Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
  • § 1573 BGB – Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
  • § 1575 BGB – Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
  • § 1576 BGB – Unterhalt aus Billigkeitsgründen

 

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Ehegattenunterhalt Fachanwältin für Familienrecht Corinna Stieg

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