In dem anberaumten Scheidungstermin, vor dem zuständigen Familiengericht, müssen beide Ehepartner ( ggf. mit den gewählten Juristen oder den gemeinsam gewählten Rechtsbeistand) persönlich anwesend sein, da beide Eheleute dazu angehört werden, ob sie die Ehe für gescheitert halten und die Scheidung ausgesprochen werden kann.
Nach der Anhörung der Eheleute, vom Vorsitz der Kammer des zuständigen Familiengerichtes, zu den Scheidungsvoraussetzungen gleicht das Familiengericht – sofern der Versorgungsausgleich nicht wirksam ausgeschlossen wurde oder eine Kurzehe vorliegt – die Rentenanwartschaften aus, die während der Ehe von den Eheleuten erwirtschaftet wurden.
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