Stalking Trennung Scheidung Berlin Hilfe

Trennung – Trennungsphase – Scheidung

 

In einigen Fällen kann es in der Trennungsphase, der Trennung oder während der Scheidung zum Streit kommen.

Beispiele:

  • Häusliche Gewalt
  • Stalking  – Nachstellungen – Belästigungen
  • Vergehen
  • Verbrechen 

Der Gesetzgeber ermöglicht gerichtliche Schutzmaßnahmen die z.B. durch das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) gegeben sind.

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Häusliche Gewalt

Als häusliche Gewalt werden alle Gewalttaten zwischen Menschen bezeichnet, die in einem Haushalt zusammen leben. Unter den Oberbegriff der häuslichen Gewalt fallen also neben der Gewalt in Paarbeziehungen und nach einer Trennung, auch Gewalt gegen Kinder, Gewalt von Kindern gegen ihre Eltern, Gewalt zwischen Geschwistern und Gewalt gegen im Haushalt lebende ältere Angehörige. Häusliche Gewalt ist sehr vielschichtig, sie kann sich deutlich in körperlichen Übergriffen, in Drohungen, Nötigung, Stalking, Freiheitsberaubung, aber auch subtiler durch Beleidigungen, Beschimpfungen, anhaltende Bevormundung, Demütigung, Einschüchterung oder emotionale Manipulation äußern.
Gewaltschutzgesetz (GewSchG)

Schutz vor häuslicher Gewalt soll das zum 01.01.2002 in Kraft getretene Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG) bieten. Der geschützte Personenkreis des Gesetzes beschränkt sich nicht auf verheiratete oder geschiedene Ehegatten, sondern erfasst alle, die von einer anderen Person im häuslichen Bereich vorsätzlich oder widerrechtlich an Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt oder in entsprechender Weise mit sonstigem Übel bedroht oder belästigt werden. Geschützt sind also auch Lebenspartner und nichteheliche Lebensgefährten oder in Hausgemeinschaft zusammen lebende ältere Menschen. Hierrüber hinaus soll das Gewaltschutzgesetz auch Stalkingopfern Schutz bieten. Folgende Verhaltensweisen können Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz begründen:

  • Die Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit des Opfers (§ 1 Abs. 1 GewSchG)
  • Die Drohung mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit des Opfers (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 GewSchG)
  • das Eindringen in die Wohnung des Opfers (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 a GewSchG)
  • die unzumutbare Belästigung des Opfers durch Nachstellen oder Verfolgen unter Verwendung von Fernmeldekommunikationsmitteln, sog. „Stalking“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 b GewSchG)

 

Gerichtliche Schutzmaßnahmen

Im Gewaltschutzgesetz sind gerichtliche Verbote und Gebote bestimmter Handlungen normiert.  Der Erlass dieser Verbote und Gebote kann vom Opfer der vorstehend geschilderten Verhaltensweisen beim zuständigen Familiengericht beantragt werden. Bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßnahmen hat das Gericht einen weiten Spielraum, ist aber immer an den gestellten Antrag gebunden. Gerichtliche Maßnahmen sind nur dann möglich, wenn die Gefahr der Wiederholung glaubhaft gemacht werden kann. Die Wiederholungsgefahr wird aber durch rechtswidriges Vorverhalten indiziert, deshalb obliegt es dem Täter, die tatsächliche Vermutung des Bestehens der Wiederholungsgefahr auszuräumen. Gerichtliche Schutzanordnungen dürfen nicht erlassen werden, wenn ihnen berechtigte Interessen des Täters entgegenstehen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn das Kontaktverbot der Ausübung des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind entgegenstehen würde oder der Täter aus beruflichen Gründen bestimmte Orte aufsuchen muss.

Folgende Schutzmaßnahmen können erlassen werden:

  • Betretungsverbot betreffend die Wohnung des Opfers
  • Aufentahltsverbot betreffend den Umkreis der Wohnung des Opfers
  • Aufenthaltsverbot betreffend den Aufenthaltsort des Opfers
  • Kontaktverbot
  • Verbot des Zusammentreffens mit dem Opfer
  • Anspruch auf Überlassung der Wohnung

Auf Antrag wird das Familiengericht die Schutzmaßnahmen durch einstweilige Anordnungen erlassen, wenn das dringende Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden dargelegt wird. Es dürfte in vielen Fällen angezeigt sein, einen Fachanwalt für Familienrecht mit der Antragstellung zu beauftragen, damit der Sachverhalt in der erforderlichen Form dargelegt und die Dringlichkeit überzeugend dargestellt wird.

Wenn gegen Sie selbst eine Gewaltschutzanordnung beantragt wurde und Sie hierzu ein gerichtliche Aufforderung zur Stellungnahme erhalten haben oder bereits eine Gewaltschutzanordnung gegen Sie erlassen wurde, sollten Sie sich hierzu von einem Fachanwalt für Familienrecht  beraten lassen, damit Ihre Interessen bestmöglich vertreten werden und gegebenfalls die erforderlichen Rechtsmittel für Sie eingelegt werden.

Stalking

Stalking ist ein englischer Begriff aus der Jägersprache und meint eigentlich das  Jagen, Hetzen eines Wildtiers. Wenn heute von Stalking gesprochen wird, ist damit gemeint, dass eine Person von einer anderen kontaktiert bzw. „verfolgt“ wird, und dies von der betreffenden Person nicht gewünscht wird. Der Stalker bespricht den Anrufbeantworter, bis er voll ist, er wartet auf sein Opfer vor der Haustür, schickt jeden Tag eine Vielzahl von E- Mails und schreckt auch vor Beschimpfungen, Bedrohungen, oder tätlichen Übergriffen nicht zurück.

Folgende Verhaltensregeln sollten beachtet werden, wenn Sie von Stalking betroffen sind:

  • Teilen Sie deutlich mit, dass Sie keinen Kontakt mehr wünschen
  • Dokumentieren Sie die Belästigungen und speichern Sie Anrufe und Nachrichten
  • lassen Sie sich durch einen Fachanwalt für Familienrecht über juristische Maßnahmen für Ihre individuelle Situation beraten

Wenn Sie von Stalking betroffen sind, sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht wenden. Dieser wird für Sie erforderliche Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen und gegebenenfalls auch auf eine strafrechtliche Verfolgung des Täters hinwirken. Gegen die Verletzung einer gerichtlich angeordneten Schutzmaßnahme kann zum einen polizeilich vorgegangen werden. Zum anderen wurde mit Gesetz vom 22. März 2007, in Kraft getreten am 31. März 2007, in das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) durch § 238 StGB der Straftatbestand der „Nachstellung“ eingeführt. Er stellt also „Stalking“ unter Strafe.

Wenn Sie selbst mit einer Strafanzeige wegen Stalking/ Nachstellung bedroht sind, Sie hierzu eine polizeiliche Vorladung erhalten haben, in der Ihnen Stalking/ Nachstellung vorgeworfen wird oder bereits wegen Stalking angeklagt sind, sollten Sie einen auf das Strafrecht und Stalking spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen, damit Sie effektiv verteidigt und Ihre Interessen optimal vertreten werden. Nähere Informationen zur Verteidigung im Strafverfahren wegen Stalking finden Sie hier.

Rechtsanwältin Corinna Stieg berät Sie zum Gewaltschutzverfahren

Wenn Sie Fragen zu häuslicher Gewalt, dem Gewaltschutzgesetz, zu Stalking und/oder gerichtlichen Schutzmaßnahmen haben, nehmen Sie Kontakt auf, Ihre Fachanwältin für Familienrecht Corinna Stieg hilft Ihnen gerne weiter.


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